Massnahmen in der Tierhaltung
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Der Beschwerdeführer ist als Adressat vom angefochtenen Beschluss berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt und sowohl die örtliche als auch die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben sind, ist auf die vorliegende Beschwerde einzutreten.
E. 2 Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2‘000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘800.-- verrechnet. Der Beschwerdeführer hat demnach restliche Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.-- zu bezahlen.
E. 3 Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsidentin Gerichtsschreiberin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 27. Juni 2018 (810 17 321) Übriges Verwaltungsrecht Massnahmen in der Tierhaltung Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Niklaus Ruckstuhl, Markus Clausen, Daniel Ivanov, Claude Jeanneret, Gerichtsschreiberin Chiara Piras Beteiligte A.____ , Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Caspar Zellweger, Advokat gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft , Beschwerdegegner Betreff Massnahmen in der Tierhaltung (RRB Nr. 1577 vom 14. November 2017) A. Am 14. März 2017 unternahm die C.____ GmbH im Auftrag des Amts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen Basel-Landschaft (ALV) eine unangemeldete Kontrolle auf dem Bauernhof von A.____, wo dieser Milchwirtschaft sowie Nutzviehaufzucht und -mast betreibt. Anlässlich der Kontrolle wurden teilweise schwerwiegende Mängel festgestellt. In Anwesenheit des Kantonstierarztes Dr. B.____ führte die C.____ GmbH am 17. März 2017 eine weitere Kontrolle durch. Kontrolliert wurden die Bereiche Lebensmittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz. Aufgrund der auf dem Hof angetroffenen Situation ordnete der Kantonstierarzt eine Reihe notwendiger Sofortmassnahmen an (sofortiger Beizug des Bestandestierarztes, umgehende Klauenpflege, Rekrutierung der nötigen Landwirtschaftshilfen, Inventarisierung des gesamten Tierbestandes, umgehender Beizug eines Tierkäufers und Reduktion des Tierbestandes gemäss den vorhandenen baulichen, organisatorischen und personellen Kapazitäten). B. Am 20., 24., 25., 27., 29. und 30. März 2017 führte das ALV weitere Kontrollen durch. Mit A.____ wurden die Zielsetzungen des Veterinärvollzugs, die detaillierte Massnahmenplanung für den Betrieb, die Fristen und die Anordnung weiterer Massnahmen im Rahmen einer Verfügung besprochen. C. Am 10. April 2017 fand auf Wunsch von A.____ eine Besprechung zwischen ihm, seinem Rechtsvertreter, Dr. Caspar Zellweger, Advokat, und den Vertretern des ALV statt. D. Am 11. April 2017 unterzeichnete A.____ kommentarlos einen ihm durch das ALV zugestellten fünfseitigen Massnahmenkatalog zur Mängelbehebung. E. Mit Schreiben vom 26. April 2017 gewährte das ALV A.____ das rechtliche Gehör in Bezug auf eine zu erlassende Verfügung. Am 15. Mai 2017 liess A.____ durch seinen Rechtsvertreter eine Stellungnahme zur beabsichtigten Verfügung einreichen. F. Am 30. Mai 2017 erliess das ALV die in Aussicht gestellte Verfügung, ordnete damit Massnahmen betreffend Tierpflege, Hygiene und Tierkennzeichnung bzw. -meldung an und stellte weitere Nachkontrollen in Aussicht. G. Gegen die Verfügung des ALV vom 30. Mai 2017 erhob A.____, nachfolgend vertreten durch Dr. Caspar Zellweger, Advokat, mit Eingabe vom 12. Juni 2017 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) und beantragte, die Verfügung des ALV sei unter o/e-Kostenfolge aufzuheben. H. Der Regierungsrat wies die Beschwerde mit Beschluss (RRB) Nr. 2017-1577 vom 14. November 2017 ab und beantragte dem Kantonsgericht, einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen. I. Gegen den Entscheid des Regierungsrats vom 14. November 2017 erhob A.____ mit Eingabe vom 27. November 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte, der RRB Nr. 2017-1577 vom 14. November 2017 sei aufzuheben (Ziff. 1); es sei ihm eine angemessene Frist zur Begründung der Beschwerde anzusetzen (Ziff. 2); der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung nicht zu entziehen (Ziff. 3); alles unter o/e-Kostenfolge (Ziff. 4). Aus der Beschwerde und der Beschwerdebegründung vom 29. Januar 2018 geht hervor, dass er eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und die Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips der verfügten Massnahmen rügt. J. Der Regierungsrat, vertreten durch das ALV, reichte am 12. Dezember 2017 die Vorakten sowie seine Stellungnahme zum verfahrensrechtlichen Antrag von A.____ ein und stellte das Begehren, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen. K. Mit Präsidialverfügung vom 19. Dezember 2017 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen. L. Gegen die Präsidialverfügung vom 19. Dezember 2017 erhob der Beschwerdeführer am 22. Dezember 2017 Einsprache beim Gesamtgericht. Er stellte einerseits das Begehren, dass die Präsidentin des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Abteilungspräsidentin), in den Ausstand zu treten habe. Anderseits beantragte er, die Präsidialverfügung vom 19. Dezember 2017 sei aufzuheben und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. M. Mit Beschluss (Verfahrens-Nr. 810 17 321) und Urteil (Verfahrens-Nr. 810 18 1) der Kammer vom 31. Januar 2018 wurden sowohl die Einsprache betreffend aufschiebende Wirkung als auch das Ausstandsbegehren gegen die Abteilungspräsidentin abgewiesen. N. Am 3. April 2018 reichte das ALV seine Stellungnahme zur Beschwerde ein. O. Mit Verfügung vom 6. April 2018 wurde der Fall zur Beurteilung der Kammer überwiesen. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Der Beschwerdeführer ist als Adressat vom angefochtenen Beschluss berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt und sowohl die örtliche als auch die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben sind, ist auf die vorliegende Beschwerde einzutreten. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Überprüfung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen verwehrt (vgl. § 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3.1 Anfechtungsobjekt ist vorliegend der RRB Nr. 2017-1577 vom 14. November 2017 und die diesem zugrunde liegende Verfügung des ALV vom 30. Mai 2017. In zeitlicher Hinsicht ist somit der Sachverhalt bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (30. Mai 2017) massgebend. 3.2 Im angefochtenen Entscheid setzt sich die Vorinstanz eingehend mit dem Verfügungsentwurf des ALV vom 26. April 2017, der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 15. Mai 2017, der Verfügung des ALV vom 30. Mai 2017 und den Beanstandungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde an den Regierungsrat auseinander. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers gelangt die Vorinstanz zum Ergebnis, dass weder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör noch eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes auszumachen seien. In der Vernehmlassung vom 3. April 2018 verweist der Beschwerdegegner, vertreten durch das ALV, im Wesentlichen auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid und beantragt die Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. 3.3 Auch im vorliegenden Verfahren rügt der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Er macht einerseits geltend, dass die Vorbringen aus seiner Stellungnahme vom 15. Mai 2017 keinen Eingang in die Verfügung des ALV vom 30. Mai 2017 gefunden hätten. Stattdessen stimme die Verfügung des ALV vom 30. Mai 2017 inhaltlich und über weite Strecken wortwörtlich mit dem Verfügungsentwurf des ALV vom 26. April 2017 überein. Der Beschwerdeführer wirft dem ALV insbesondere vor, nicht auf seine Einwände betreffend die Behauptung eingegangen zu sein, seine Tierhaltung habe seit zehn Jahren Anlass zu Beanstandungen gegeben. Ferner beanstandet er, das ALV habe keine Richtigstellung des Verdachts vorgenommen, wonach der Beschwerdeführer schimmlige Silage an die Tiere verfüttere und die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe, weshalb Tiere ohne Ohrmarken oder nur mit einer Ohrmarke gekennzeichnet gewesen seien nicht berücksichtigt. Zudem sei es tatsachenwidrig, von einer Büchse - und nicht wie vom Beschwerdeführer dargelegt, von einer Flasche - mit antibiotischer Arzneimittelvormischung ausgegangen zu sein, die auf feuchtem Untergrund gestanden habe. Schliesslich habe das ALV beim Vorwurf, der Beschwerdeführer habe zwei kranke Kühe nicht behandelt, ebenfalls seine Ausführungen nicht berücksichtigt. Das ALV sei auch nicht auf die Berichtigungen und Relativierungen der vom Beschwerdeführer nicht einmal kategorisch bestrittenen Vorwürfe eingegangen. Anderseits wirft der Beschwerdeführer dem Regierungsrat vor, sich wie das ALV nicht mit seinen Rügen auseinandergesetzt zu haben, kaum eine Stelle in der Verfügung vom 30. Mai 2017 bezeichnet zu haben, in der das ALV seine Vorbringen tatsächlich geprüft und gewürdigt habe und stattdessen eine eigene Begründung nachgereicht zu haben. Damit sei dem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht Genüge getan. Ferner rügt der Beschwerdeführer, das ALV habe anlässlich seiner Kontrollen im März 2017 einen Sachverhalt angetroffen und diesen Ende Mai 2017 seiner Verfügung zugrunde gelegt, ohne eine weitere Prüfung oder weitere Abklärungen des Sachverhalts vorgenommen zu haben. Schliesslich stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass die Verfügung des ALV vom 30. Mai 2017 nicht erforderlich gewesen sei: Der Beschwerdeführer habe sich nicht grundsätzlich gegen die in den Raum gestellten Anordnungen gewehrt, sondern sei vielmehr bereit bzw. bereit gewesen, diese umzusetzen. Die Umsetzung der Massnahmen sei bis zum Erlass der streitgegenständlichen Verfügung des ALV vom 30. Mai 2017 auch zum allergrössten Teil erfolgt. Er beanstandet deshalb, dass mittels Verfügung festgehalten worden sei, was bereits im Gesetz stehe, verbunden mit der Androhung, dass das ALV ohne weiteres Verfahren und auf Kosten des Beschwerdeführers Ersatzmassnahmen durchsetzen würde, falls dieser die verfügten Massnahmen nicht umsetzen sollte. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt somit eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanzen. Er macht geltend, seine Vorbringen in der Stellungnahme vom 15. Mai 2017 seien in der Verfügung des ALV vom 30. Mai 2017 nicht berücksichtigt worden. Aufgrund der formellen Natur des Gehörsanspruchs ist zunächst diese Rüge zu behandeln. 4.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift (BGE 127 I 54 E. 2b m.w.H.). Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dieses Recht wird auch in § 9 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft (KV) vom 17. Mai 1984 und auf Gesetzesstufe in § 13 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988 gewährleistet. Dabei ist es nicht erforderlich, dass die Behörde sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Aus der Begründung, zu welcher die verfügende respektive entscheidende Behörde verpflichtet ist, soll insbesondere erhellen, ob die vorgängige Anhörung des Betroffenen nur pro forma erfolgt ist, oder ob seine Anliegen tatsächlich - angemessen - geprüft worden sind und auf seine Vorbringen eingegangen und dazu im Sinne eines entscheidungsoffenen Prozesses Stellung genommen worden ist ( Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann , Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, N 1070 ff.; Mark Villiger , Die Pflicht zur Begründung von Verfügungen, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 90/1989, S. 137-171, S. 160). Durch eine angemessene Begründung soll dem Betroffenen und auch der Rechtsmittelinstanz die Möglichkeit gegeben werden, sich über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft zu geben und allenfalls in Kenntnis der Gründe ein Rechtsmittel zu ergreifen bzw. dieses zu beurteilen (BGE 136 I 229 E. 5.2 m.w.H.). An die Begründungspflicht werden höhere Anforderungen gestellt, je weiter der den Behörden durch die anwendbaren Normen eröffnete Entscheidungsspielraum und je komplexer die Sach- und Rechtslage ist (BGE 129 I 232 E. 3.2; BGE 126 I 97 E. 2b; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verfassungsrecht [KGE VV], vom 24. Oktober 2007 [810 07 33] E. 5.2; Häfelin/Müller/Uhlmann , a.a.O., N 1001 ff.). 5.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst, das ALV habe ihm vorgeworfen, dass seine Tierhaltung seit mehr als zehn Jahren Anlass zu Beanstandungen gegeben habe (Verfügung vom 30. Mai 2017, Ziff. 1 des Sachverhalts), ohne konkrete Fälle zu nennen und ohne hierfür Belege vorzuweisen. Der Beschwerdegegner habe diese Rüge nicht widerlegt und eine eigene Begründung nachgereicht, warum die Behauptung des ALV richtig gewesen sei. Der Regierungsrat stellt im angefochtenen Beschluss im Wesentlichen dar, dass sich die Ausführungen des ALV auf belegte Beanstandungen aus mehreren Jahren (2004, 2006, 2007, 2008, 2012, 2013, 2014 und 2016) stützten und deshalb statthaft seien. 5.2 Aus den Akten geht hervor, dass das ALV im Verfügungsentwurf vom 26. April 2017 festgehalten hatte, dass die Tierhaltung des Beschwerdeführers seit mehr als zehn Jahren wiederholt Anlass zu Beanstandungen gegeben habe. Es seien (teilweise mehrfach) Mängel im qualitativen Tierschutz festgestellt worden. In der Stellungnahme vom 15. Mai 2017 räumt der Beschwerdeführer selbst ein, dass es in den vergangenen Jahren immer wieder zu Beanstandungen gekommen sei. Gemessen am Tierbestand von durchschnittlich 250 Tieren bewegten sich diese Fälle jedoch im Promillebereich und hätten nie Anlass zu begründeter Besorgnis gegeben (Stellungnahme vom 15. Mai 2017, S. 3). In der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 30. Mai 2017 wurde nochmals ausgeführt, dass seit mehr als zehn Jahren die Tierhaltung des Beschwerdeführers wiederholt Anlass zu Beanstandungen gegeben habe und dass diverse Mängel im qualitativen Tierschutz festgestellt worden seien. Dem ALV kann daraus jedoch kein Vorwurf gemacht werden: Der Beschwerdeführer hatte nicht bestritten, dass es wiederholt zu Beanstandungen gekommen war. Der Beschwerdegegner hält dazu richtig fest, dass der Beschwerdeführer zwar Hofkontrollberichte eingereicht habe, gewisse Jahre aber nicht dokumentiert seien und damit die von ihm auch selbst zugestandenen Beanstandungen nicht widerlegt worden seien. Ferner bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass in der Vergangenheit Mängel festgestellt wurden, die zu einer Kürzung der Direktzahlungen geführt haben (RRB Nr. 2017-1577 vom 14. November 2017 E. 3.2.c; Schreiben des Landwirtschaftlichen Zentrums Ebenrain vom 25. November 2013 und 27. Oktober 2014). Aus den Akten ergeben sich ausserdem weitere Belege für frühere Beanstandungen (z.B. Beanstandung bei der Schlachtviehuntersuchung vom 27. Oktober 2004, Konfiskation einer Schlachtkuh wegen Ungeniessbarkeit am 10. Februar 2006, Beanstandungen vom 3. März 2006, 23. Oktober 2007, 16. Juni 2008 und 14. November 2008). Es liegen insgesamt zahlreiche Verstösse gegen die Tierschutzgesetzgebung vor, welche über eine lange Zeit festgestellt und dokumentiert sind. Diese Umstände zeigen insgesamt eine Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers auf und seinen fehlenden Willen zur tatsächlichen und längerfristigen Verbesserung der Zustände auf seinem Betrieb, weshalb für das ALV auch Grund bestand zu erwähnen, dass es beim Beschwerdeführer wiederholt zu Beanstandungen gekommen war. Für die Beurteilung der zu verfügenden Massnahmen erweisen sich die vergangenen Beanstandungen jedoch nicht als erheblich. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist in diesem Zusammenhang deshalb auch nicht ersichtlich. 6.1 In Bezug auf die Hygiene in der tierischen Primärproduktion (Verfügung vom 30. Mai 2017, S. 1) beanstandet der Beschwerdeführer, er habe den vom ALV in den Raum gestellten Verdacht, er verfüttere schimmlige Silage an seine Tiere in der Stellungnahme vom 15. Mai 2017 widerlegt. Nichtsdestotrotz habe das ALV die Behauptung aus dem Schreiben vom 26. April 2016 in die Verfügung vom 30. Mai 2017 übernommen. Der Regierungsrat habe sich mit dem Streichen der Klammerbemerkung ‟zu grosse Silage-Anbruchstellen" durch das ALV begnügt und im angefochtenen Entscheid wiederum eine eigene Begründung nachgereicht. Der Beschwerdegegner stellt sich im angefochtenen Entscheid demgegenüber auf den Standpunkt, die Verfügung des ALV vom 30. Mai 2017 enthalte keinen Hinweis mehr auf zu grosse Silage-Anbruchstellen als mögliche Ursache für die schimmlige Silage. Das ALV habe die Vorbringen des Beschwerdeführers damit aufgenommen. Ferner weist der Regierungsrat darauf hin, dass weder der Verfügungsentwurf vom 26. April 2017 noch die Verfügung vom 30. Mai 2017 impliziert hätten, dass der Beschwerdeführer den Tieren schimmlige Silage verfüttere. 6.2 In Bezug auf die Hygiene in der tierischen Primärproduktion hielt das ALV im Verfügungsentwurf vom 26. April 2017 fest, dass die ‟Silage im Lagerraum teilweise schimmlig (zu grosse Silage-Anbruchstellen)" gewesen sei und es ‟auf dem ganzen Betrieb stark nach Buttersäure" gerochen habe. Die Hygiene im Fütterungsbereich sei ‟schlecht gewesen". In der Stellungnahme vom 15. Mai 2017 hielt der Beschwerdeführer fest, nicht zu bestreiten, dass schimmlige Silage auf dem Boden vor dem Bergungsraum gelegen habe. Diese sei kurz zuvor dort deponiert worden, um später jedoch entsorgt zu werden. Er bestritt, dass diese Silage je verfüttert worden bzw. zur Verfütterung vorgesehen gewesen sei (Stellungnahme vom 15. Mai 2017, S. 4). In der angefochtenen Verfügung wurde ausgeführt, dass die Silage im Lagerraum teilweise schimmlig gewesen sei, es auf dem ganzen Betrieb stark nach Buttersäure gerochen habe und die Hygiene im Fütterungsbereich schlecht gewesen sei. 6.3 In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegegner ist darauf hinzuweisen, dass weder im Verfügungsentwurf vom 26. April 2017 noch in der Verfügung vom 30. Mai 2017 behauptet wurde, dass schimmlige Silage verfüttert worden oder hierfür vorgesehen gewesen sei. Die Rüge des Beschwerdeführers geht somit an der Sache vorbei. Wie durch den Beschwerdegegner zu Recht hervorgehoben wurde, wurde der Vorwurf, dass die schimmlige Silage auf zu grosse Anbruchstellen zurückzuführen sei, in der Verfügung vom 30. Mai 2017 nicht mehr erwähnt und die Stellungnahme des Beschwerdeführers damit berücksichtigt. Das ALV setzte sich somit mit den Äusserungen des Beschwerdeführers auseinander und berücksichtigte diese bei der Entscheidbegründung auf sachgerechte Weise. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang bemängelt, die Ausführungen in der Stellungnahme vom 15. Mai 2017 seien nicht berücksichtigt worden, ist die Rüge deshalb verfehlt. 7.1 Der Beschwerdeführer wirft dem ALV im Zusammenhang mit dem Thema ‟Tierverkehr" (Verfügung vom 30. Mai 2017, S. 2) ferner vor, mit Ausnahme von zwei aktenwidrigen Zahlen, den Absatz wortwörtlich vom Verfügungsentwurf vom 26. April 2017 in die Verfügung vom 30. Mai 2017 übernommen und nicht erwähnt zu haben, dass die fehlenden Ohrmarken zwischenzeitlich ersetzt worden seien und es bei grossem Arbeitsandrang passieren könne, dass die Bestandslisten nicht täglich aktualisiert werden könnten. Schliesslich habe das ALV in diesem Zusammenhang an der unsubstantiierten Behauptung festgehalten, dass sich auf dem Hof des Beschwerdeführers bis zu 250 Tiere aufgehalten hätten. Der Regierungsrat weist demgegenüber darauf hin, dass zum Zeitpunkt der Kontrollen mehrere Kühe unbestrittenermassen nicht oder nicht ordnungsgemäss gekennzeichnet gewesen seien. Auch seien mehrere Kälber nicht korrekt registriert worden. Das ALV habe aufgrund der Stellungnahme des Beschwerdeführers die Anzahl nicht markierter Tiere in der Verfügung vom 30. Mai 2017 von 30 auf 17 angepasst. Dass zwei Kühe nicht markiert gewesen seien, habe der Beschwerdeführer nicht bestritten. Demgegenüber habe das ALV daran festgehalten, dass sich schätzungsweise bis zu 250 registrierte Tiere auf dem Hof befunden hätten. 7.2 In Bezug auf den Punkt ‟Tierverkehr" führte das ALV im Verfügungsentwurf vom 26. April 2017 aus, dass aufgrund der hohen Tierzahl und der schlechten Übersicht die Tiere der Rindergattung nicht einzeln hätten gezählt werden können, jedoch davon auszugehen sei, dass sich nicht nur 233, sondern bis zu 250 Tiere auf dem Betrieb befunden hätten. Mindestens 30 Tiere seien nur mit einer Ohrmarke gekennzeichnet gewesen und bei mindestens zwei Milchkühen hätten beide Ohrmarken gefehlt. Der Beschwerdeführer wendete dagegen ein, es hätten sich am 17. März 2017 227 Tiere im Stall befunden, 17 Tieren hätte eine Ohrmarke gefehlt und den zwei Milchkühen seien an diesem Tag beide Ohrmarken abgerissen worden. Alle Tiere seien wieder vollständig markiert (Stellungnahme vom 15. Mai 2017, S. 5). In der angefochtenen Verfügung vom 30. Mai 2017 korrigierte das ALV seine Angaben dahingehend, dass sich nicht nur 222, sondern 250 Tiere der Rindergattung auf dem Betrieb befunden hätten, wobei mindestens 17 Tiere nur mit einer Ohrmarke gekennzeichnet gewesen seien. 7.3 Wie der Beschwerdegegner korrekt darlegt, trägt die Korrektur der Anzahl markierter Tiere bzw. auf dem Hof registrierter Tiere durch das ALV den Ausführungen des Beschwerdeführers Rechnung. Nachdem der Beschwerdeführer - ausser nicht belegten Behauptungen in der Stellungnahme vom 15. Mai 2017 - kein einziges Indiz vorgelegt hatte, dass zwischenzeitlich alle fehlenden Ohrmarken ersetzt worden waren, ist es auch nicht zu beanstanden, dass das ALV diese Behauptung nicht berücksichtigt hat. Die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach es bei grossem Arbeitsandrang passieren könne, dass die Tierverkehrsdatenbank nicht täglich nachgeführt werde, ist nicht entscheidrelevant. Zudem war sich das ALV der vorgebrachten Einwendungen des Beschwerdeführers durchaus bewusst, hat ihnen aber nur eine beschränkte Tragweite zugemessen und sie deshalb nicht eingehender behandelt. Unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Anspruch auf rechtliches Gehör ist dieses Vorgehen nicht zu beanstanden (Urteil des Bundesgerichts 2C_843/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 2), weshalb keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. 8.1 Unter dem Titel ‟Tierarzneimittel" (Verfügung vom 30. Mai 2017, S. 2) beanstandet der Beschwerdeführer einerseits, dass das ALV seine Ausführungen aus dem Verfügungsentwurf vom 26. April 2017 wörtlich in die angefochtene Verfügung vom 30. Mai 2017 übernommen habe, ohne auf den Einwand des Beschwerdeführers einzugehen, dass es sich nicht um ein Tierarzneimittellager handle. Anderseits habe das ALV die Verfügung vom 30. Mai 2017 mit der für den Beschwerdeführer unbelegten Aussage ergänzt, dass eine Büchse mit antibiotischer Arzneivormischung auf feuchtem Untergrund gestanden habe. Da der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme von einer Flasche gesprochen habe, sei die Schlussfolgerung des Regierungsrats, dass das ALV den Einwänden des Beschwerdeführers Rechnung getragen habe, aktenwidrig. Der Beschwerdegegner führt im angefochtenen Entscheid demgegenüber aus, das ALV habe in der Verfügung vom 30. Mai 2017 wiederholt, dass das Tierarzneimittellager verschmutzt gewesen sei und präzisiert, dass eine Büchse mit antibiotischer Arzneimittelvormischung auf feuchtem Untergrund gestanden habe. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers sei es nicht falsch, von einem Raum als Tierarzneimittellager zu sprechen, wenn darin Tierarzneimittel gelagert würden, auch wenn es sich dabei nur um ein einziges Arzneimittel handle. 8.2 Aus den Akten geht hervor, dass das ALV im Verfügungsentwurf vom 26. April 2017 unter dem Punkt ‟Tierarzneimittel" festhielt, dass das Tierarzneimittellager verschmutzt gewesen sei. Der Beschwerdeführer beanstandete dies als ungenau. Die Beschreibung sei Ausdruck eines Geschmacks und treffe allenfalls auf den Raum zu. Beim Raum handle es sich aber um das sog. Stallbüro. Darin befänden sich auch wenige Arzneimittel, namentlich eine Flasche, die nicht kühl gelagert werden müsse und deshalb auf einem Wandbord gestanden habe (Stellungnahme vom 15. Mai 2017, S. 5). In der angefochtenen Verfügung vom 30. Mai 2017 ergänzte das ALV diesen Punkt mit der Feststellung, dass ‟eine Büchse mit antibiotischer Arzneimittelvormischung auf feuchtem Untergrund" gestanden habe. In diesem Zusammenhang konkretisierte das ALV seine Feststellung, weshalb das Tierarzneimittellager als verschmutzt bezeichnet werde. Ob es sich bei diesem Raum nun um ein Stallbüro oder um ein Arzneimittellager handelt oder ob dieser allenfalls beides in einem ist, erscheint nicht entscheidrelevant. Massgebend ist, wie Arzneimittel aufbewahrt werden. Werden im Stallbüro auch Arzneimittel aufbewahrt, hat das Stallbüro den Anforderungen an ein Arzneimittellager zu genügen. Zum Vorwurf, eine Büchse mit Antibiotikum stehe auf feuchtem Boden und korrodiere, hat der Beschwerdeführer nie Stellung genommen, sondern immer nur ausgeführt, es habe nur eine Flasche mit Arzneimitteln in diesem Raum auf einem Bord gestanden. Die Frage, ob es sich beim Arzneimittel um eine Flasche oder eine Büchse gehandelt hat, ist offensichtlich von untergeordneter Bedeutung. Es ist somit festzustellen, dass die Einwände des Beschwerdeführers gehört wurden, ihnen jedoch nicht in allen Teilen gefolgt wurde. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanzen in diesem Punkt seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hätten, vermögen damit nicht zu überzeugen. 9.1 In Bezug auf die Hygiene in der Milchproduktion (Verfügung vom 30. Mai 2017, S. 2) beanstandet der Beschwerdeführer, dass das ALV die Ausführungen des Verfügungsentwurfs vom 26. April 2017 in die Verfügung vom 30. Mai 2017 übernommen und lediglich auf die Aussage verzichtet habe, zwei kranke Kühe seien mit der Herde mitgelaufen. Das ALV sei damit bei der vom Beschwerdeführer widerlegten Behauptung geblieben, dass diese zwei Kühe nicht behandelt worden seien. Der Regierungsrat sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass das ALV mit der Streichung dieses Satzteiles auf die Ausführungen des Beschwerdeführers eingegangen sei. In diesem Zusammenhang führt der Beschwerdegegner im angefochtenen Entscheid aus, dass den Ausführungen des Beschwerdeführers in Bezug auf das Mitlaufen der zwei erkrankten Milchkühe gefolgt worden sei. Hinsichtlich des Vorwurfs, zwei erkrankte Milchkühe mit hochgradig eitriger Mastitis seien nicht behandelt worden, habe das ALV die Vorbringen des Beschwerdeführers widerlegt und an anderer Stelle darauf hingewiesen, dass eine Kuh mit hochgradiger Euterentzündung eine medikamentöse Behandlung durch den Tierarzt benötigt habe und dass das alleinige Ausstreichen des Euters als Behandlung nicht genügen würde. 9.2 Zum Punkt der Hygiene in der Michproduktion führte das ALV im Verfügungsentwurf vom 26. April 2017 aus, der Milchroboter, die milchführenden Anlagen und das Milchzimmer mit dem Milchtank seien generell verschmutzt gewesen. Das Milchzimmer sei an einigen Stellen an der Wand und des Bodens defekt gewesen. Zudem hätten mindestens zwei Milchkühe eine unbehandelte hochgradige eitrige Mastitis gehabt und seien trotzdem in der Herde mit Melkroboter frei mitgelaufen. In seiner Stellungnahme vom 15. Mai 2017 bestritt der Beschwerdeführer nicht, dass der Milchroboter verschmutzt gewesen sei. Er verwies vielmehr auf Nachlässigkeiten im Servicevertrag mit seinem Lieferanten. Er bestritt jedoch, dass zwei Milchkühe mit hochgradig eitriger Mastitis unbehandelt geblieben seien: Er habe sie durch Ausstreichen und nicht medikamentös behandelt. So sei auch keine der Kühe fiebrig gewesen, weshalb auch keine Probleme bestanden hätten, sie in der Herde zu halten, zumal sie auch über die gesamte Behandlungsdauer im Melkroboter-Computer gesperrt gewesen seien (Stellungnahme vom 15. Mai 2017, S. 6). In der Verfügung vom 30. Mai 2017 führte das ALV aus, das Milchzimmer habe ‟an einigen Stellen Defekte" aufgewiesen (Wand, Boden) und mindestens zwei Milchkühe hätten an einer unbehandelten hochgradigen (eitrigen) Euterentzündung gelitten. Damit ist der Vorwurf des Beschwerdeführers, seine Stellungnahme sei unberücksichtigt geblieben, auch in diesem Punkt nicht zutreffend. Wie der Beschwerdegegner zu Recht festhält, wurde in der streitgegenständlichen Verfügung der Satzteil gestrichen, wonach die zwei erkrankten Milchkühe in der Herde mit Melkroboter mitgelaufen seien. Nicht gestrichen wurde die Feststellung, dass zwei Milchkühe eine unbehandelte hochgradige (eitrige) Euterentzündung gehabt hätten. Das ALV hat hingegen ausgeführt, dass eine Kuh mit hochgradiger Euterentzündung eine medikamentöse Behandlung durch einen Tierarzt benötigt habe und das alleinige Ausstreichen des Eiters nicht genüge. Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass sich dem Anspruch auf rechtliches Gehör keine allgemeine Pflicht der Behörde zur Würdigung sämtlicher Argumente entnehmen lässt (Urteil des Bundesgerichts 2D_36/2016 vom 27. März 2018 E. 2.4). Das ALV war nicht gehalten, die Sichtweise des Beschwerdeführers zu übernehmen, wonach die nicht-medikamentöse Behandlung einer hochgradig eitrigen Mastitis bei den zwei Milchkühen ausreichend gewesen sei. Auch in diesem Zusammenhang läuft die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ins Leere. 10.1 Der Beschwerdeführer stellt sich hinsichtlich der in der Verfügung vom 30. Mai 2017 unter dem Titel ‟Tierschutz, Tiergesundheit und Tierseuchen" (Verfügung vom 30. Mai 2017, S. 2) aufgeführten Missstände auf den Standpunkt, die im Verfügungsentwurf des ALV vom 26. April 2017 aufgezählten Vorwürfe in seiner Stellungnahme vom 15. Mai 2017 zwar nicht vollumfänglich bestritten, jedoch berichtigt und relativiert zu haben. Das ALV habe in der Verfügung vom 30. Mai 2017 dann lediglich ein paar Sätze umgestellt, ohne inhaltlich Änderungen vorgenommen zu haben und ohne auf seine Ausführungen eingegangen zu sein. Der Regierungsrat habe auch keinen Punkt nennen können, in dem das ALV auf die Stellungnahme des Beschwerdeführers eingegangen sei und habe stattdessen eine eigene Begründung nachgeliefert. Nach Prüfung der einzelnen Vorwürfe kommt der Beschwerdegegner im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass die in der Verfügung vom 30. Mai 2017 enthaltenen Feststellungen betreffend die Anzahl kranker, unbehandelter Tiere, die Anzahl Tiere, die hätten eingeschläfert werden müssen bzw. verstorben seien sowie die mangelhafte Klauenpflege statthaft und richtig gewesen seien. Auch bei den übrigen Vorwürfen (überbelegte Kälberhütten, Wasserversorgung, Abkalbebuchten etc.) kam der Regierungsrat zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer die gesetzlichen Vorgaben nicht eingehalten habe. 10.2 Unter dem Titel ‟Tierschutz, Tiergesundheit und Tierseuchen" fasste das ALV im Verfügungsentwurf vom 26. April 2017 diverse Mängel zusammen: Schwere Erkrankung von mindestens vier erwachsenen Kühen und einem Kalb, das ‟Abtun" zweier Kühe wegen schlechter Prognose, mangelnde Klauenpflege, überbelegte Kälberiglus, massive Verdreckung aller Liegeflächen und einer Mehrzahl der Tiere, mangelnde Haltung, defekte Infrastruktur und Verletzungsgefahr für die Tiere. In der Stellungnahme vom 15. Mai 2017 bestritt der Beschwerdeführer weder die Erkrankung diverser Tiere noch die mangelnde Klauenpflege und die Überbelegung der Kälberiglus. Er führte das Hinken vieler Tiere auf die Mortellaro-Krankheit (sog. Erdbeerkrankheit, Dermatitis digitalis) zurück, die im Jahr 2012 in den Stall eingeschleppt worden sei. Auch für die übrigen geltend gemachten Mängel legte der Beschwerdeführer seine Sicht der Dinge dar (Stellungnahme vom 15. Mai 2017, S. 6 ff.). In der streitgegenständlichen Verfügung vom 30. Mai 2017 nahm das ALV sprachliche Anpassungen und Korrekturen bei der Anzahl kranker Tiere vor. Das ALV äusserte sich auch zu den Ausführungen des Beschwerdeführers zur Erdbeerkrankheit (Verfügung vom 30. Mai 2017, Ziff. 11, Seite 5). 10.3 Der Beschwerdeführer bestreitet die hervorgehobenen Mängel grundsätzlich nicht. Er legt in der diesem Verfahren zugrundeliegenden Beschwerde nicht substantiiert dar, inwiefern der angefochtene Entscheid in diesem Punkt nicht korrekt sei. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass das ALV die unter dem Titel ‟Tierschutz, Tiergesundheit und Tierseuchen" aufgelisteten Mängel bereits im vom Beschwerdeführer am 11. April 2017 ohne Beanstandungen unterzeichneten Massnahmekatalog moniert hatte. Aus der Stellungnahme vom 15. Mai 2017 ergab sich zudem nichts, was nicht bereits bekannt war und sie betraf auch keine (zusätzlichen) erheblichen Vorbringen. Inwiefern nun in diesem Zusammenhang eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegen soll, ist nicht ersichtlich. 11. Schliesslich sieht der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör darin, dass das ALV entgegen seinem Antrag keine Nachkontrollen Ende Mai, Ende Juni und Mitte Juli verfügt habe. Auch diese Rüge des Beschwerdeführers stösst ins Leere, zumal aus der Verfügung des ALV klar hervorgeht, dass dieses angeordnet hat, dass Ende Mai, Ende Juni sowie Mitte Juli 2017 Nachkontrollen in den mangelhaften Bereichen durchzuführen seien. 12. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanzen die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente berücksichtigt und sich in ihren Entscheidbegründungen mit sämtlichen entscheiderheblichen Einwänden des Beschwerdeführers eingehend auseinandergesetzt haben. Ihnen kann nicht vorgeworfen werden, die stellenweise am Kern des Problems vorbeizielenden Vorbringen des Beschwerdeführers nicht oder nur rudimentär berücksichtigt zu haben. Der Beschwerdegegner ist somit zu Recht zum Schluss gekommen, dass der Vorwurf des Beschwerdeführers, das ALV habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, fehl gehe. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers liegt demnach nicht vor. Die Frage einer allfälligen Heilung des rechtlichen Gehörs stellt sich nicht. 13.1 In materiell-rechtlicher Hinsicht wird eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (Art. 5 Abs. 2 BV) geltend gemacht. Der Beschwerdeführer rügt die fehlende Erforderlichkeit der verfügten Massnahmen und beanstandet, dass mittels Verfügung festgehalten worden sei, was bereits im Gesetz stehe. 13.2 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit fordert, dass die Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels (im vorliegenden Fall der Schutz der Tiere) geeignet und notwendig sind. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zum privaten Interesse des Betroffenen stehen (vgl. statt vieler BGE 126 I 112 E. 5b). Die vom Beschwerdeführer gerügte Erforderlichkeit der verfügten Massnahmen bedeutet in diesem Zusammenhang, dass das mildeste Mittel gewählt werden muss, um den angestrebten Erfolg zu erreichen. 14.1 Wenn der Beschwerdeführer nun vorbringt, die verfügten Massnahmen seien nicht verhältnismässig, insbesondere nicht erforderlich, so kann ihm nicht gefolgt werden: Einerseits legt der Beschwerdeführer nicht dar, mit welchen weniger weitgehenden Massnahmen nach seiner Ansicht die angestrebten Ziele hätten erreicht werden können. Anderseits sieht das Tierschutzgesetz im Unterschied zu anderen Bundesgesetzen (vgl. z.B. Art. 96 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG] vom 16. Dezember 2005; Art. 17 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte [BGFA] vom 23. Juni 2000) zwar nicht ausdrücklich das Erfordernis einer Verwarnung, Mahnung oder Androhung einer künftigen Massnahme als Verwaltungssanktion vor. Nach Lehre und Rechtsprechung können aber dort, wo bestimmte Sanktionen oder Handlungsanweisungen vorgesehen sind, solche Anordnungen auch zunächst als milderes Mittel bloss angedroht werden. Das kann sich aus Gründen der Verhältnismässigkeit sogar aufdrängen, selbst wenn es nicht ausdrücklich gesetzlich vorgesehen ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_737/2010 vom 18. Juni 2011 E. 4.2 m.w.H.). Im hier interessierenden Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Zweck des Tierschutzgesetzes im Schutz der Würde und des Wohlergehens der Tiere liegt (Art. 1 des Tierschutzgesetzes [TSchG] vom 16. Dezember 2005). Wer Tiere hält oder betreut, muss sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie - soweit nötig - Unterkunft gewähren (Art. 6 Abs. 1 TSchG). Im Fall des Beschwerdeführers wurden Verstösse gegen das Tierschutzgesetz schon früher dokumentiert. Die auferlegten Massnahmen wurden mit dem Beschwerdeführer vorbesprochen. Dieser hatte sich mit deren Inhalt auch einverstanden erklärt. Die angefochtene Verfügung ist als faktische Verwarnung mit der Androhung einer Sanktion zu erachten und verfolgt den Zweck, den Beschwerdeführer auf die gesetzlichen Pflichten bei der Tierhaltung aufmerksam zu machen und ihm zu deren Durchsetzung für den Wiederholungsfall eine Busse anzudrohen. Es ist zu erwarten, dass ein auf diese Weise ermahnter säumiger Verfügungsadressat aufgrund der im Wiederholungsfall drohenden Ersatzmassnahmen seiner Pflicht eher nachkommen wird. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz nicht auf den Erlass der angefochtenen Verfügung verzichtet hat. Damit ist die Verfügung vom 30. Mai 2017 geeignet, das mit ihr verfolgte Ziel, die Durchsetzung der Tierschutzbestimmungen, zu erreichen. Auch die Erforderlichkeit der Verfügung vom 30. Mai 2017 ist zu bejahen, ist sie doch auch Voraussetzung für die Ahndung einer Verletzung der genannten Verpflichtungen mittels Busse im Sinne von Art. 28 Abs. 3 TSchG. Es ist keine mildere Massnahme ersichtlich, um die Durchsetzung der Tierschutzgesetzgebung zu erreichen, als mittels einer Ermahnung mit Sanktionsandrohung für den Unterlassungsfall. Schliesslich sind die von der Vorinstanz getroffenen Massnahmen dem Beschwerdeführer auch zumutbar. Das öffentliche Interesse an einer artgerechten Haltung der Tiere ergibt sich als Staatsaufgabe aus der Verfassung (Art. 80 Abs. 2 lit. a BV) sowie aus dem Zweckartikel des Tierschutzgesetzes (vgl. Art. 1 TSchG), wonach Würde und Wohlergehen der Tiere zu schützen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_378/2012 vom 1. November 2012 E. 3.4.4). Dem öffentlichen Interesse gegenüber stehen die privaten und auch die wirtschaftlichen Interessen des Beschwerdeführers. Mit der angefochtenen Verfügung vom 30. Mai 2017 entsteht ihm zwar ein Rechtsnachteil in dem Sinne, als dass er inskünftig bei einer erneuten Widerhandlung gegen die Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung mit einer Busse bestraft werden kann oder Ersatzmassnahmen zu befürchten hat. Unmittelbar erleidet er jedoch noch keinen tatsächlichen Nachteil. Wie er selbst zugesteht, wird von ihm nichts anderes erwartet, als was sich bereits aus den gesetzlichen Bestimmungen ergibt. Wird die Verfügung - wie vorliegend - nach einem bereits erfolgten Gesetzesverstoss erlassen, kommt ihr die Funktion einer Verwarnung zu, welche die privaten Interessen des Beschwerdeführers nur geringfügig beeinträchtigt und mit Blick auf das damit verfolgte öffentliche Interesse verhältnismässig und zumutbar ist. Eingriffszweck und Eingriffswirkung liegen damit in einem vernünftigen Verhältnis. Das vom ALV gewählte Vorgehen ist daher unter Berücksichtigung des Einzelfalls nicht zu beanstanden. 14.2 Schliesslich macht der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Einwand der Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips geltend, das ALV habe die massgeblichen Umstände des Falles nicht sorgfältig ermittelt. So habe das ALV in seiner Verfügung vom 30. Mai 2017 den Sachverhalt zugrunde gelegt, wie er anlässlich der Kontrollen von März 2017 festgestellt worden sei, ohne eine weitere Prüfung oder weitere Abklärungen vorzunehmen. Wie bereits dargelegt, kann im Zusammenhang mit dem Erlass der angefochtenen Verfügung dem ALV keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorgeworfen werden (vgl. E. 12 hiervor). In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass am 10. April 2017 eine Besprechung zwischen dem Beschwerdeführer, seinem Rechtsvertreter und den Vertretern des ALV stattgefunden und der Beschwerdeführer einen Tag später, am 11. April 2017, kommentarlos einen Massnahmenkatalog zur Mängelbehebung unterzeichnet hat. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den in Aussicht gestellten Massnahmen gewährt, welches er mit Stellungnahme vom 15. Mai 2017 wahrnahm. Darin hielt der Beschwerdeführer nochmals fest, sich den angeordneten Massnahmen nicht zu widersetzen (Stellungnahme vom 15. Mai 2017, S. 1 ad ‟Vorbemerkungen"). Er stellte jedoch den Antrag, dass Ende Mai, Ende Juni und Mitte Juli nochmals Kontrollen im Sinne von Zwischenabnahmen durchzuführen seien (Stellungnahme vom 15. Mai 2017, S. 9 ad ‟Zur beabsichtigten Verfügung"). Aufgrund der Umstände des vorliegenden Falles kann dem ALV nicht vorgeworfen werden, vor Erlass der angefochtenen Verfügung keine weiteren Abklärungen bzw. Kontrollen vorgenommen oder Schriftenwechsel angeordnet zu haben, sondern aufgrund der bereits gut dokumentierten Sachlage und der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Zustimmung des Beschwerdeführers zu den besprochenen Massnahmen die streitgegenständliche Verfügung erlassen zu haben. Die angefochtene Verfügung vom 30. Mai 2017 genügt somit auch in diesem Zusammenhang den Anforderungen des Verhältnismässigkeitsprinzips. Auch diese Rüge des Beschwerdeführers ist demzufolge nicht zu hören. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist deshalb abzuweisen. 15. Es bleibt über die Kosten zu entscheiden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden gestützt auf § 20 Abs. 1 VPO in Verbindung mit § 20 Abs. 3 VPO in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Angesichts des Ausgangs des Verfahrens sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2‘000.--, bestehend aus den Verfahrenskosten in der Hauptsache und den Verfahrenskosten des Einspracheverfahrens, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘800.-- zu verrechnen. Der Restbetrag in der Höhe von Fr. 200.-- ist dem Beschwerdeführer in Rechnung zu stellen. Die Parteikosten sind in Anwendung von § 21 Abs. 1 und 2 VPO wettzuschlagen. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2‘000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘800.-- verrechnet. Der Beschwerdeführer hat demnach restliche Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.-- zu bezahlen. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsidentin Gerichtsschreiberin